Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma ADF Apparatebau GmbH
Hommeswiese 141 in 57258 Freudenberg
§ 1 – Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Für die Rechtsbeziehungen mit unseren Vertragspartnern gelten die nach-stehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
Die nachstehenden AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
§ 2 – Angebot und Annahme
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche bzw. telefonische Absprachen werden erst durch schriftliche Bestätigung rechtswirksam. Technische Angaben in Wort, Zahl oder Bild (über Abmessungen, Gewichte, etc.) sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Im Übrigen erfolgen derartige Angaben unter Ausschluss jeglicher Haftung.
2. Ein Auftrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Unsere Auftragsbestätigung ist für den Umfang der Lieferung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Wir behalten uns eine Frist von 3 Wochen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebotes vor. Soweit wir selbst ein Angebot erstellt haben, halten wir uns hieran 30 Kalendertage ab dem Datum des Angebots gebunden.
4. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten uns nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.
5. Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kosten-voranschläge dürfen ohne unsere Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.
§ 3 – Behördliche Genehmigungen
Der Vertragspartner sorgt für sämtliche behördlichen Genehmigungen, ins-besondere für die baurechtliche Genehmigung sowie für erforderliche Ver-kehrs-, Wasser- oder gewerbliche Genehmigungen.
§ 4 – Preise
Preise gelten in Euro ab unserem Werk oder Lager, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto oder Versicherung, die zusätzlich berechnet werden. Dem Preis wird die gesetzliche Mehrwertsteuer zugeschlagen. Für die Verträge und bestätigten Aufträge sind die von uns angegebenen Preise für 6 Monate verbindlich; danach können durch eingetretene Lohn- und Materialpreiserhöhungen die Preise entsprechend erhöht werden. Fahrtzeiten gelten als Arbeitszeiten.
§ 5 – Zahlung
1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach dem Versand oder Meldung der Versandbereitschaft – auch bei Teillieferungen – zu zahlen.
2. Gerät unser Vertragspartner in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, den jeweiligen gesetzlichen Verzugszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Falls wir einen über den gesetzlichen Verzugszins hinausgehenden Verzugsschaden geltend machen, bleibt es unserem Vertragspartner unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen, so dass dann nur noch der gesetzliche Verzugszins in Anrechnung kommt.
3. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel nehmen wir nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber, nicht aber an Erfüllung statt an. Wechsel und Schecks müssen diskontierbar sein; mit etwaigen Einziehungs- und Diskontspesen belasten wir unseren Vertragspartner.
4. Die Aufrechnung seitens unseres Vertragspartners mit behaupteten Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn es sich um rechtskräftig festgestellte oder von uns nicht bestrittene Gegenforderungen handelt.
5. Skontoabzüge sind unzulässig, falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
6. Sollten wir mit unserem Vertragspartner eine Ratenzahlung vereinbart haben und gerät unser Vertragspartner mit mehr als 1 Rate in Rückstand, so wird der gesamte Rest sofort fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit ablaufen.
7. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Zahlungsfähigkeit und/oder Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, so werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Lieferzeit etwa hereingenommener Wechsel ebenfalls sofort fällig. Derartige Umstände berechtigen uns ferner, noch ausstehende Lieferungen/Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheits-leistung auszuführen sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§ 6 – Lieferzeit
1. Die Lieferzeit beginnt frühestens mit dem Tage der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der durch unseren Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und nicht vor Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung.
2. Bei unvorhergesehenen Hindernissen, wie höhere Gewalt, nicht zu vertretenden Betriebsstörungen und dergleichen sowohl in unserem Betrieb als auch bei unseren Zulieferern, verlängern sich die Liefer- und Fertigungstermine entsprechend.
3. Sofern wir eine vereinbarte Leistungszeit überschreiten, räumt uns unser Vertragspartner eine angemessene Nachfrist ein.
4. Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb dieser Nachfrist, hat der Vertragspartner das Recht, von dem nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Der Rücktritt muss vom Vertragspartner innerhalb von 3 Werktagen nach Ablauf der Nachfrist schriftlich erklärt werden und uns innerhalb 1 Woche nach Ablauf der Nachfrist zugehen.
5. Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners in Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der eigenen groben Fahrlässigkeit oder für unsere Erfüllungsgehilfen gesetzlich zwingend haften. Soweit wir haften, ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
§ 7 – Abnahme
Ist eine Abnahme vereinbart, kann sie am Ort der Auslieferung sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Etwa mit Ihr verbundene Kosten trägt der Besteller auf Basis ortsüblicher Preise. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern: die Ware gilt als abgenommen und kann von uns als geliefert in Rechnung gestellt werden.
§ 8 – Gefahrenübergang, Versand und Fracht
1. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Vertragspartners verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
2. Die Kosten der Versendung hat der Vertragspartner zu tragen.
§ 9 – Gewährleistung, Haftung
1. Die Gewährleistung beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Abnehmer. Es genügt die Anzeige der Versandbereitschaft.
2. Ist die Ware mangelhaft oder wird sie innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fertigungs- oder Materialfehler schadhaft, so verpflichten wir uns unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche nach unserer Wahl, entweder Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Wir können die Nachbesserung oder Ersatzlieferungen verweigern, solange der Abnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
3. Soweit die §§ 377 ff. HGB Anwendung finden, gelten diese mit der Maßgabe, dass der Abnehmer alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 3 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Weiterverarbeitung oder Einbau, schriftlich bei uns anzuzeigen hat. Für Abnehmer, die kein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, verlängert sich diese Frist um 1 Woche.
4. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte nach DIN und AD-Regelwerk oder nach Handelsbrauch zulässig sind.
5. Bei Nachbesserungen wird die Frist der Gewährleistung während der Dauer der Nachbesserung gehemmt.
6. Misslingt die Nachbesserung und leisten wir auch keinen Ersatz, hat uns der Vertragspartner eine angemessene Nachfrist zu setzen. Ist diese ergebnislos abgelaufen, kann der Vertragspartner den Vertrag rückgängig machen oder eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen.
7. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Vertragspartner eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Ebenso ist eine Haftung für normale Abnutzung ausgeschlossen.
8. Stehen wir dem Vertragspartner über unsere gesetzlichen Verpflichtungen hinaus zur Erteilung von Auskünften hinsichtlich der Verwendung unserer Produkte zur Verfügung, so haften wir nur dann, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.
9. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch uns beruhen, sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlern der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die unseren Vertragspartner gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte bleiben ebenso unberührt, wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
10. Soweit wir statische Berechnungen erstellen, erfolgt dies regelmäßig nur für eigene Zwecke. Falls wir die statischen Berechnungen unentgeltlich oder entgeltlich unseren Vertragspartnern zur Verfügung stellen, dient dies lediglich der Information. Sofern der Vertragspartner die statischen Berechnungen dennoch verwendet, übernehmen wir für die Richtigkeit keinerlei Gewährleistung bzw. Haftung.
§ 10 – Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Vertragspartner zustehen, behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).
2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen der folgenden Ziffern – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Vertragspartner unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Vertragspartners gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Vertragspartner gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Vertragspartner hiermit an uns ab.
4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Vertragspartner nimmt dieser für uns unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
Erwirbt der Vertragspartner das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Vertragspartner uns im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die oben in Ziffer 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert worden sind.
5. Werden Vorbehaltsgegenstände vom Vertragspartner bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Vertragspartner schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an uns ab.
6. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Vertragspartners eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab.
7. Wenn der Wert der für uns nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert unserer Forderungen – nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Vertragspartner zur Herausgabe verpflichtet. Hat der Vertragspartner den Vertrag erfüllt, so haben wir die Gegenstände zurückzugeben.
§ 11 – Schadensersatz
Sofern uns Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder wegen Wertminderung gegenüber unserem Vertragspartner zustehen, können wir, unabhängig von der tatsächlichen Höhe, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15 % der Rechnungssumme verlangen. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Jedoch ist der Vertragspartner berechtigt, den Nachweis zu führen, wonach uns ein geringerer Schaden entstanden ist, der niedriger als die Pauschale ist.
§ 12 – Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
2. Soweit der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch ebenfalls berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen.
§ 13 – Wirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – nicht zur Anwendung gelangen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: Freudenberg, Mai 2022